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Amt und Sitten
Das Burger- und Mandatenbuch
Burgerliche Geschlechter der Kirchgemeinde Bolligen
Allmosenkammer-Manual 1691
Das Chorgericht in Bolligen
Chorgerichts-Manual I
Chorgerichts-Manual II
Oberchorgerichts-Manual der Stadt Bern
Chorgerichts-Manual III
Vom Chorgericht zum Sittengericht
Sittengerichts-Manual
Chorgerichts-Manual III
1772 1837
Kirchgemeinde-Archiv in Bolligen
1821
Juli 29.
Anna Aerni
und
Niklaus Gfeller
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præs: herr Præs: Krieg - Chorrichter Rohrer, Sterchi, Juker
und Berichts. Rüedi
Hansen zu Ferenberg - Tochter zeigt an schwanger zu seyn seit der letzten Wochen Merz von Niklaus Gfeller von Vechigen, Niklausens Sohn wohnhaft auf dem Amselberg K;H; Muri, der vor und nach dieser Zeit mit Ihr fleischlichen Umgang gehabt habe sie setzt noch hinzu, bald nach dem Neujahr habe er angefangen sie zu besuchen und Ihre Bekantschaft daure schon lange sie bezeugt auch seit der Zeit Ihrer Bekantschaft mit dem Gfeller, mit keiner andern Manspersohn Umgang gehabt zu haben. der auch anwesende Niklaus Gfeller gesteht, dass er die Aerni kenne, sie mehreremal besucht, und mehreremal fleischlichen Umgang mit Ihr gehabt habe, wie noch mehrere andere. der Gfeller beruft sich auf die Genist, und erklärt sich, wenn die Aerni in der Genist auf Ihn als Vater Ihres zu gebehrenden Kindes beharre, so wolle er das Kind als das seinige anerkennen. Sitzgeld 2 Pfund.
Zur Genist wurden bestellt der Chorrichter Sterchi im Hofaker und Hans Bigler zu Ferenberg. |
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Faltbrief-Vorderseite mit eingedruckter Anrede. Die Ortschaft wurde von Hand angebracht.
Die Bolliger-Pfarrer pflegten Ihre Korrespondenz. Häufig wurde auf der Adress-Seite der Inhalt dieser Faltbriefes in Kurzform wiedergegeben:
«29. Aprill 1773. Die der Geburt beyspringend Weiber sollen bey streitig Paternität klug untersuch ob die Frucht zeitig geworfen oder nicht und ihr befind soll einberichtet werd».
Faltbriefinhalt:
Der freundliche Gruss kommt vor dem Befehl!
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Vom Chorgericht zum Sittengericht
Die Reformation und der Franzoseneinmarsch von 1798 hatten einen grossen Einfluss auf die Entwicklung des bernischen Gemeinwesen. Aus der Eidgenossenschaft entstand die zentral regierte Helvetische Republik. Die Helvetische Verfassung von 1798 schuf klare zentralistische Strukturen in Staat, Kanton und Gemeinde und postulierte auch Trennung von Kirche und Staat, was die Abschaffung des Chorgerichts (1798) zur Folge hatte.
Bern als selbständiger Staat ist untergegangen und die Gemeinde Bolligen konnte erstmals eine von der Stadt unabhängige Behörde wählen. Die Gesamtheit der Bürger hatte in einer Versammlung um den in jeder Gemeinde aufgestellten Freiheitsbaum (als Symbol für die neue Ordnung) den Eid auf die neue Verfassung geschworen. Den ersten 1799 freigewählten Gemeinderat nannte man «Gemeindekammer» oder «Munizipalität», der vom «Munizipal» präsidiert wurde. Als erster wurde Hans Juker in diese Funktion gewählt. Die einzelnen Viertel schickten ihre Abgeordneten in die Gemeindekammer :
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fürr das Bolligen -Viertel:
für das Ferrenberg-Viertel:
für das Ostermundigen-Viertel:
für das Ittigen-Viertel:
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Hans und Jakob Stampfli aus Habstetten
Hans Sterchi Sohn und Christian Schmid
Hans Krieg und Niklaus Juker aus Deisswil
Hans Gosteli und Niklaus Rohrer - Ittigen.
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Der erste Gemeindeschreiber war Schullehrer Witschi.
Die Gemeindekammer war die Nachfolgeorganisation des Chorgerichtes.
Die nachfolgenden stürmischen Umwälzungen («Stecklikrieg», Flucht der Regierung aus Bern nach Lausanne usw.) führten Napoleon zum Rückzug in die Schweiz und zur Einführung der neuen Verfassung (Mediationsakte, 1803). Die neue Verfassung brachte den Kantonen die alte Eigenständigkeit zurück. Auf Gemeindeebene wurden die Munizipalitäten abgeschafft und das Chorgericht erlebte im Form des Sittengerichts eine Auferstehung. Neben Ammann und Pfarrer nahm aus jedem Viertel je ein Chorrichter Einsitz. Dieses Sittengericht sollte bis 1852 bestehen und vom heutigen Kirchgemeinderat abgelöst werden. Es hat die Bedeutung und die alten Befugnisse verloren. Seine Aufgabe beschränkte sich darauf, Verstösse gegen Ruhe und Ordnung, Zucht und Ehrbarkeit zu ahnden. Man konnte nur ermahnen und warnen, die Zeit der Bussen und Strafen war vorbei. |

Sittengerichts-Manual (Protokollbuch)
1810 1837
Der Sittengerichtsfall der Anna Aerni (geb. 1793, Tochter des Hans Ueli) und des Niklaus Gfeller wurde während der Verhandlung im Protokollbuch erfasst. Die Reinschrift erfolgte dann aber im alten Chorgerichtsmanual III, das noch genügend freie Seiten aufwies.
1821, Juli 29.
præs: hl Præs: Krieg - Chorrichter Rohrer, Sterchi, Juker und Gerichts. Rüedi
1. Anna Aerni Hansen zu Ferenberg - zeigt Ihre Schwangerschaft an, seit der letzten Woche Merz - von Niklaus Gfeller v. Vechingen - Niklausen Sohn - wohnhaft auf dem Amselberg K;H; Muri, der vor und nach dieser Zeit mit Ihr fleischlich Umgang gehabt - bald nach dem Neujahr habe er angefangen Sie zu besuchen - die Schwängerung gienge in der Arni Wohnung von sich - die Bekantschaft der Aerni mit dem Gfeller daure schon lange.
Niklaus Gfeller - Niklausens Sohn - gesteht dass er die Aerni kenne - sie mehreremale besucht und mehreremal fleischlichen Umgang mit Ihr gehabt - (beruft sich) - wie noch mehrere andere - die Aerni bezeugt dass sie seit der Zeit Ihrer Bekantschaft mit keiner anderen Manspersohn Umgang gehabt habe - der Gfeller beruft sich auf die Genist und erklärt sich wenn die Aerni in der Genist auf Ihren beharre* sowolle er das Kind als das seinige anerkennen. Bericht bestellt - Chorrichter Sterchi v. Biglen Sitzgeld 2 Pfund
(* zwischen den Zeilen: als Vater Ihres zu gebährenden Kindes) |
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