Amt und Sitten



Das Burger- und Mandatenbuch
Burgerliche Geschlechter der Kirchgemeinde Bolligen
Allmosenkammer-Manual 1691
Das Chorgericht in Bolligen
Chorgerichts-Manual I
Chorgerichts-Manual II
Oberchorgerichts-Manual der Stadt Bern
Chorgerichts-Manual III
Vom Chorgericht zum Sittengericht
Sittengerichts-Manual





Allmusen Kammer Manual der Stadt Bern
Angefangen den 4. Hornung 1691

Staatsarchiv Bern

Hier folgt die Niederschrift des Schreibens der Allmosenkammer Bern an die Gemeinde Bolligen mit der Aufforderung, dem Andres Ärni das Heimatrecht in Bolligen zu erteilen..

Samstags d. 17. Xbris 1692 (Dezember)
Prosentibg MhGh: Ratshl: Wÿrz Hl: Husers, Hl.
Bürlers und Hl. Herports

Hl. Pres. und Comm: Bolligen

Weilen Andress Ärny der Hammerschmid bereits
lange jahre zu Worblauffen in Eurer Kirchhöri
gesessen und er kein ander Heymath nicht weiss,
auch darneben von der Bettelordnung allda
bezogen worden, als finden MhGh. all: D: dass derselbe (all: D: = Allmusen Directoren)
sambt den Seinigen ihr Heymathrecht auch by Euch
haben und hiemit die G’meind schuldig si sölle, dessen
Sohn Samuel einen Heymathschein zu ertheilen, damit
sich dessen zu Frutigen zu bleiben, und damit er
werd samt den seinigen aldort geduldet werden.
der (gmeind) daselbst vorzuweisen, widrigen fahls aber
und da Ihr vermutet rechtmässigen Oppositions
Gründ derwilen einzuwenden, ihr Euch vor Mhgh, der Cammer
stellen söllet. .



Das Chorgericht in Bolligen
Kirchgemeinde-Archiv Bolligen

Im Kanton Bern ist das Chorgericht im ganzen deutschsprachigen Teil sowie auch in den waadtländischen Untertanengebieten im Jahre 1580 eingeführt worden. Diese Sittengesetzgebung wurde denn auch zur ersten einheitlichen Rechtsordnung und das Chorgericht in den Gemeinden zur ersten eigentlichen Behörde. Es sollte an die Stelle der bischöflichen Gewalt treten, die ja durch die Reformation beseitigt worden war. Das Chorgericht hatte vielfältige Aufgaben zu erfüllen: juristische und politische, öffentliche und seelsorgerische.

Ein Überblick verschafft uns ein Auszug aus «Der Statt Bern Chorgerichts-Satzung / Zu Statt und Land zu gebrauchen» aus dem Jahre 1743:

Vom Ampt der Chorrichteren.
«Die Chor-Richter sollen nicht allein Befelch haben, auf die Ehe-Sachen zu achten, sondern ins gemein ob allen Unseren, Christlicher Disciplin, gemeiner Zucht und Ehrbarkeit halber ausgegangenen Satzungen, mit höchstem Fleiss und Ernst zu halten, und die Übertreter derselbigen, es seyen Weibs- oder Manns-Personen, zu beschicken, zu rechtfertigen, und nach den Satzungen und Mandaten zu straffen:
Als da sind Gotteslästerer, Segner, Teuffels-Beschweerer, muthwillige Versäumer und Verächter der Predigen, des heiligen Göttlichen Worts, und der heiligen Sacramenten, Ungehorsame gegen den Eltern, Hurer, Ehebrecher, Kuppler, trunckene Leuth, Tänzer, öffentliche Wucherer, Spieler, unnütze Müssiggänger, die so üppige Kleider tragen, auf Kirchweyhenen lauffen, in Mummereyen, und Fasnachtsbutzenweis umlauffen, Fasnacht-Feur machen, nächtliche Unruhen anrichten, oder spath in Zächen bis in die Nacht verharren, liederliche Winkelwirth, und was sonst dergleichen mehr ärgerlicher Leuthen sind,
die Christlicher Zucht und Ehrbarkeit zuwider handeln. Wo aber jemand in solchen und dergleichen Sachen so schwärlich sich vergienge, dass er höherer Straff würdig möchte geachtet werden: Sollen sie dasselbig an die Ober-Amptleuth, und da dannen an Uns, oder Unser Chorgricht langen lassen.»
Wie wurde nun diese Behörde im Kirchspiel Bolligen bestellt? Wie war sie zusammengesetzt? Welches waren die Aufgaben, die auf die Herren Chorrichter zukamen?

Die vier Venner der Stadt hatten die Verantwortung für je eines der vier Kirchspiele und der vier Landgerichte (Sternenberg, Zollikofen, Seftigen, Konolfingen). Es wurde bereits erwähnt: Für die «Kilchöri» Bolligen trug der «wohlgeborne, Hochgeachtete» Venner der Gesellschaft zu Metzgern die Verantwortung. Im Chorgericht führte er den Vorsitz. War er abwesend, so vertrat ihn der Ammann, der zugleich auch die Funktion eines Freiweibels im Landgericht Konolfingen ausübte. Der Pfarrer hatte im Chorgericht Sitz und Stimme und führte die Protokolle. In der Regel hatte er die beste Übersicht über die allgemeinen Verhältnisse im Kirchspiel, und er war daher die ”starke Person” in der Behörde. Neben dem Chorweibel (Siegrist) nahmen aus den Vierteln je zwei Beisitzer an den alle 14 Tagen stattfindenden Verhandlungen teil. Diese Viertelsvertreter wurden auf Vorschlag der Gemeinde vom Venner gewählt.

Über die Arbeit des Chorgerichts unterrichten die Chorgerichtsmanuale. Sie setzen in Bolligen um 1604 ein, und das älteste Protokoll einer Verhandlung des Bolliger Chorgerichts trägt die Handschrift des Pfarrers Jacobus Haberrüter (1599–1605). Bereits seine knappen Eintragungen geben ein Bild von dem, was die Chorrichter von Bolligen an ihren Sitzungen verhandelten:

«Von böser Worte wägen», «von spilens wägen» oder «von schwerens und anderer lychtfertigkeit wägen» wurden fehlbare Gemeindebürger zitiert. Böse Worte, Spielen oder Schwören – das verstiess gegen die guten Sitten und musste geahndet werden. So war denn die Hauptaufgabe des Chorrichters das Wachen über den Lebenswandel der Kirchspiel-Bewohner, besonders auch über deren Eheführung. Während andernorts die «wohlersamen Nachbarn» sich auch mit Armen- und Vormundschaftsfragen zu befassen hatten, ist von diesbezüglichen Verhandlungen in den Bolliger Chorgerichtsakten kaum die Rede. Der Grund war die auf die Stadt Bern übertragene Zuständigkeit für die Kranken und Armen aus dem Bolliger Gemeindegebiet. Vogt- und Waisensachen besorgte das städtische Waisengericht.

Hingegen waren Schulfragen zuweilen Gegenstand von Verhandlungen. Die Reformation hatte die Beschäftigung mit der Bibel als Auftrag an jeden Christenmenschen herangetragen. In Stadt und Land
löste dies einen Drang nach vermehrtem Wissen und nach Bildung aus. Wir nehmen an, dass dieses Drängen auch unter den Bolligern spürbar war. Jedenfalls scheint es bereits 1583 einen Lehrer in Bolligen gegeben zu haben. Der Deutsch-Seckelmeister-Rechnung aus diesem Jahr entnehmen wir die Notiz: ”Mer dess tags dem Lermeister vonn Bollingenn uff ein zedell gebenn 2 &.” Die Chorgerichtsakten
bestätigen diese Vermutung, sind ihnen doch bereits in den Anfängen zahlreiche Hinweise auf Schul-
angelegenheiten zu entnehmen.



Die prächtig gestaltete erste Innenseite des Buches
«Der Statt Bern Chorgerichts-Satzung» aus dem Jahre 1743.

Dem Chorgericht wurde die Pflicht auferlegt, darüber zu wachen, «welche Eltern ihre Kinder nicht zur Schule schicken». Das Bolliger Chorgericht wird seiner Pflicht nachgekommen sein. Auf die Anfrage der Obrigkeit ”Was sind für Anstalten zu der Auferziehung der Kinder ... gemacht?” meldete der Pfarrer
David Emanuel Fasnacht (in Bolligen von 1748 bis 1770) im Jahre 1764: «Zur Unterweisung sind vier gute öffentliche Schulen». Diese vier Schulen befanden sich in Bolligen, Ostermundigen, Ferenberg und Geristein. Interessant ist, dass der Viertel Ittigen, trotz der zweithöchsten Einwohnerzahl, in der Mitte des 18. Jahrhunderts keine Schule besass. Der Grund dafür ist wohl in der grossen Zahl von Hintersässen zu suchen, deren Ausbildung den Burgern kein vordringliches Ziel war.